Christine Wernicke zum Gesetzentwurf von SPD, CDU, Grüne: „Zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes“ – 22.06.2022

22. Juni 2022

Rede von Christine Wernicke in Textform:

Christine Wernicke (BVB/FW):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem Obiter Dictum so deutliche Hinweise gibt wie im angesprochenen Urteil, ist es Zeit zu handeln. Ich frage mich aber, ob die Landesregierung das Urteil wirklich verinnerlicht hat, denn die Änderungen scheinen mir homöopathisch.

Wenn das Gericht ausdrücklich die gesetzliche Normierung der wesentlichen Grundsätze der Richterbeurteilungen fordert, zweifle ich ernstlich daran, ob der eine Absatz, den der Vorschlag der Landesregierung dazu enthält, der gestellten Aufgabe gerecht wird.

(Beifall BVB/FW)

Wenn man sich die im Urteil als Positivbeispiel genannte bayerische Regelung anschaut, kommt man noch mehr ins Grübeln. Dort wird die Richterbeurteilung in sage und schreibe elf Artikeln geregelt. Und wir glauben tatsächlich, ein Absatz reicht? Ich zitiere aus der bayerischen Regelung – nur aus einem Teil eines Absatzes eines Artikels -, damit jedem klar wird, was eine wesentliche Regelung ist, und zwar aus Artikel 58 Abs. 3 Leistungslaufbahngesetz:

„Zu beurteilen ist

1. die fachliche Leistung anhand der Kriterien: a) Quantität, b) Qualität, c) Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger, d) Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, und e) soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg. 2. die Eignung anhand der Kriterien: a) Auffassungsgabe, b) Einsatzbereitschaft, c) geistige Beweglichkeit, d) Entscheidungsfreude und e) Führungspotential.“

Und so weiter. – Mit diesem Positivbeispiel vor Augen – schauen Sie ins Gesetz der Bayern; das zieht sich durch fast alle Artikel – frage ich mich, ob wir der Aufgabe, die uns das Bundesverwaltungsgericht gestellt hat, gerecht werden. Ich meine, nein.

(Beifall BVB/FW)

Hinter der Monierung des Bundesverwaltungsgerichts steht nichts weniger als der Schutz der – unverletzlichen – Gewaltenteilung in Deutschland. Es darf niemals sein, dass die Verwaltung über die Richter disponieren kann. (Beifall BVB/FW) Sonst haben wir hier Verhältnisse, wie wir und der Europäische Gerichtshof sie zu Recht in osteuropäischen Ländern kritisieren. (Beifall BVB/FW) Richter haben unabhängig zu sein, und die Verwaltung darf niemals Druck auf sie ausüben. Das verhindern wir am besten mit klaren Handlungsanweisungen an die Verwaltung, wir lassen ihr nicht freie Hand. (Beifall des Abgeordneten Dr. Zeschmann [BVB/FW]) Wenn das Bundesverwaltungsgericht uns dies, ohne dass es entscheidungserheblich war, so deutlich mitgeteilt hat, sollten wir das ernster nehmen. Einer Überweisung an den Ausschuss stimmen wir zu. Sollte das Gesetz so – inhaltsleer – zur Abstimmung kommen, werden wir es ablehnen. – Vielen Dank. (Beifall BVB/FW sowie vereinzelt DIE LINKE)

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