Weiterhin versuchen Abwasserzweckverbände, verfassungswidrige Altanschließerbeiträge einzutreiben. Oder sie verweigern die Rückzahlung nicht angefochtener Bescheide. Die Altanschließer werden daher trotz eindeutiger Rechtslage vor die Gerichte und durch alle Instanzen gezwungen.
Daher hier noch einmal die konkrete, rechtsverbindliche Antwort der Landesregierung auf unsere parlamentarische Anfrage hin:
„Für bestandskräftige Beitragsbescheide gilt nach der gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 251 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung anwendbaren Vorschrift des § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ein Vollstreckungsverbot.“
Eine Vollstreckung nicht bestandskräftiger Bescheide kann nicht in Betracht kommen, weil diese aufzuheben und auf sie geleistete Zahlungen zu erstatten sind.„
Wer also die verfassungswidrig erhoben Altanschließerbeiträge noch nicht gezahlt hat, gegen den kann nicht vollstreckt werden – egal, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht. Wer gezahlt hat, aber Widerspruch eingelegt hat, bei dem ist der Bescheid aufzuheben und die gezahlte Summe zurückzuzahlen. Lassen Sie sich nicht von Abwasserzweckverbänden einschüchtern.
Wir werden im Landtag den Antrag stellen, die Praxis dieser Abwasserzweckverbände per Runderlass zu untersagen.