Maßnahmen, die erheblich in die Rechte von Einzelnen eingreifen, wie die Durchsuchung von Wohnungen oder die Telefonüberwachung, können grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug kann die richterliche Anordnung u. a. durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ersetzt werden. Dies soll jedoch nur in Ausnahmefällen passieren.
Laut der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Péter Vida (BVB / FREIE WÄHLER) wird jedoch weder bei der Polizei noch bei den Staatsanwaltschaften eine Statistik über Anordnungen bei Gefahr in Verzug geführt. Es ist zu befürchten, dass solche Anordnungen häufig passieren und dass somit der Richtervorbehalt umgangen wird, was bedeuten könnte, dass der Rechtsschutz für Einzelne nicht ausreichend gewährt wird. Sollte sich herausstellen, dass die Ursache in einem Mangel an Richterstellen liegt, so muss dies dringend in den nächsten Haushaltsverhandlungen zum Thema gemacht werden.
Es werden ebenso keinerlei Statistiken geführt über die Gründe dafür, dass Gefahr im Verzug bestand oder über die Anzahl von Anordnungen, die erst nachträglich von einem Richter geprüft werden. Somit lässt sich nicht einmal beurteilen, wie oft die Maßnahmen zu Recht von der Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet wurden. Die lückenhafte Statistik wird auf Initiative von Vida in der kommenden Sitzung des Rechtsausschusses thematisiert.
Zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Richtervorbehalt im Ermittlungsverfahren“
Presseecho:
„Lauschangriff ohne Richter-Beschluss“ – SVZ, 24.06.2020